Bundesgesetze

SE-Gesetz

Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea – SE) – (SE-Gesetz – SEG)

SEGBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2017RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003398 · BGBl. I Nr. 67/2004 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 37 und 40, BGBl. I Nr. 67/2004)

Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 SEG?

  • KernaussageArt. 1 SEG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 37 und 40, BGBl. I Nr. 67/2004)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 37 und 40, BGBl. I Nr. 67/2004)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel6. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 68 Vollziehung
Nächster ParagraphArt. 4 Artikel 4

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 SEG in einfachen Worten?

Art. 1 SEG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 37 und 40, BGBl. I Nr. 67/2004)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2026
Fassung seit
27. Juli 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 63/2019 (NR: GP XXVI IA 910/A AB 658 S. 84. BR: AB 10218 S. 896.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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