§ 23
§ 23 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Fassung: 8. Oktober 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 SEG?
- Kernaussage§ 23 SEG behandelt "Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 23. Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SEG in einfachen Worten?
§ 23 SEG behandelt "Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Oktober 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Januar 2024
- Fassung seit
- 8. Oktober 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2026 (NR: GP XXVIII RV 367 AB 421 S. 71. BR: AB 11799 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 178/2023 (NR: GP XXVII RV 2228 AB 2341 S. 247. BR: AB 11396 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 63/2019 (NR: GP XXVI IA 910/A AB 658 S. 84. BR: AB 10218 S. 896.)
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