§ 82e
§ 82e Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
Fassung: 1. September 2022 bis 31. August 2027
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 82e SchUG?
- Kernaussage§ 82e SchUG behandelt "Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
§ 82e. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)
(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 82e SchUG in einfachen Worten?
§ 82e SchUG behandelt "Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2022 bis 31. August 2027.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. September 2022
- Fassung bis
- 31. August 2027
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
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