§ 66a
§ 66a Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
Fassung: 1. September 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66a SchUG?
- Kernaussage§ 66a SchUG behandelt "Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66a SchUG in einfachen Worten?
§ 66a SchUG behandelt "Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2018
- Fassung seit
- 1. September 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 11:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 76/2026 (NR: GP XXVIII RV 524 AB 540 S. 87. BR: AB 11859 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 117/2025 (NR: GP XXVIII RV 298 AB 351 S. 57. BR: AB 11759 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 44/2025 (NR: GP XXVIII RV 128 AB 148 S. 39. BR: AB 11674 S. 980.)
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Verweise
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