§ 8
§ 8 Ausbildungsausweis und Beurteilung
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 RPG?
- Kernaussage§ 8 RPG behandelt "Ausbildungsausweis und Beurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausbildungsausweis und Beurteilung
§ 8. (1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
(2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.
(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 RPG in einfachen Worten?
§ 8 RPG behandelt "Ausbildungsausweis und Beurteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Bundesverwaltungsgericht3
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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