§ 7
§ 7 Übungskurse
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 RPG?
- Kernaussage§ 7 RPG behandelt "Übungskurse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übungskurse
§ 7. Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 RPG in einfachen Worten?
§ 7 RPG behandelt "Übungskurse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)
- BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
- BGBl. I Nr. 205/2022 (NR: GP XXVII RV 1793 AB 1865 S. 187. BR: AB 11136 S. 949.)
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