Bundesgesetze

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG)

RAPGBundesgesetzFassung seit 3. September 2013RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002683 · BGBl. Nr. 556/1985 · 27/01 Rechtsanwälte · Original im RIS öffnen

Art. 17 § 6

Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)

Fassung: 3. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 17 § 6 RAPG?

  • KernaussageArt. 17 § 6 RAPG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 § 6 RAPG in einfachen Worten?

Art. 17 § 6 RAPG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 3. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juni 2016
Fassung seit
3. September 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:54
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 1 neu erkannte Textstelle(n), 10 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
  • BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

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