Art. 17 § 6
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)
Fassung: 3. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 17 § 6 RAPG?
- KernaussageArt. 17 § 6 RAPG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 17 § 6 RAPG in einfachen Worten?
Art. 17 § 6 RAPG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu § 8, BGBl. Nr. 556/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2016
- Fassung seit
- 3. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:54
- 1. Januar 2010 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 1. Januar 2008 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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