Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 1. Juni 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 RAPG?
- KernaussageArt. 5 RAPG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 12 und 20, BGBl. Nr. 556/1985)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 12 und 20, BGBl. Nr. 556/1985)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 RAPG in einfachen Worten?
Art. 5 RAPG behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Juni 2016
- Fassung seit
- 1. Juni 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:54
- 15. Januar 1993 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 2 neu erkannte Textstelle(n), 2 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
- BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
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Verweise
Rückverweise
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