§ 1
§ 1 Ersatzpflicht
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz?
- Kernaussage§ 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
I. ABSCHNITT
Ersatzpflicht
§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
§ 1 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1989 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
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Verweise
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