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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Ersatzpflicht
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
I. ABSCHNITT
Ersatzpflicht
§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
§ 3
§ 3
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 4
§ 4
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 6
§ 6 Information des Geschädigten; Verfahren
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
II. ABSCHNITT
Information des Geschädigten; Verfahren
§ 6. (1) Der Geschädigte ist von jener Behörde, der die Ausübung der Zwangsbefugnis zuzurechnen ist, über den eingetretenen Schaden und die ihm nach diesem Bundesgesetz offenstehenden Möglichkeiten zu informieren.
(2) Außerdem ist der Geschädigte vor Zuerkennung einer Schadloshaltung auf die strafgerichtlichen Folgen des Verschweigens einer ihm zustehenden Versicherungsleistung (§§ 146 f. StGB), bei Zuerkennung einer solchen Schadloshaltung auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen des Unterlassens der Mitteilung eines nachträglich bekanntgewordenen Anspruches (§ 16) aufmerksam zu machen.
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
§ 15
§ 15 Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
III. ABSCHNITT
Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955
§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.
(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.
§ 16
§ 16 Straf- und Schlußbestimmungen
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
IV. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.
§ 17
§ 17
Fassung: 1. August 2013 bis laufend
§ 18
§ 18
Fassung: 1. Januar 1989 bis laufend
Art. 40
Art. 40 Artikel XL
Fassung: 1. August 1989 bis laufend
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu § 7, BGBl. Nr. 735/1988)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 41
Art. 41 Artikel XLI
Fassung: 1. August 1989 bis laufend
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu § 7, BGBl. Nr. 735/1988)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 9 betreffen andere Gesetzesnovellen)
10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.
(Anm.: Z 11 bis 19 betreffenandere Gesetzesnovellen)