Bundesgesetze

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988 über den Ersatz des bei der Ausübung polizeilicher Zwangsbefugnisse entstandenen Schadens (Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. August 1989RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000978 · BGBl. Nr. 735/1988 · 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung · Original im RIS öffnen

Art. 41

Art. 41 Artikel XLI

Fassung: 1. August 1989 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz?

  • KernaussageArt. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz behandelt "Artikel XLI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu § 7, BGBl. Nr. 735/1988)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.: Z 2 bis Z 9 betreffen andere Gesetzesnovellen)

10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

(Anm.: Z 11 bis 19 betreffenandere Gesetzesnovellen)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 40 Artikel XL
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?

Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz behandelt "Artikel XLI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1989 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2022
Fassung seit
1. August 1989
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
  • BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

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