Art. 41
Art. 41 Artikel XLI
Fassung: 1. August 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz?
- KernaussageArt. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz behandelt "Artikel XLI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu § 7, BGBl. Nr. 735/1988)
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 9 betreffen andere Gesetzesnovellen)
10. Die Art. X Z 10 (§ 415 ZPO) und 11 (§ 417 ZPO), XXII Z 1 (§ 1 AHG), 2 (§ 6 AHG), 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 (§ 10 AHG) sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.
(Anm.: Z 11 bis 19 betreffenandere Gesetzesnovellen)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz in einfachen Worten?
Art. 41 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz behandelt "Artikel XLI" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1989 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2022
- Fassung seit
- 1. August 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
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