Bundesgesetze

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG)

PGSGBundesgesetzFassung seit 11. Juli 2023RIS-Stand 11. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008913 · BGBl. I Nr. 62/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2020 · 31/06 Sanierungen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Finanzierung

Fassung: 11. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 PGSG?

  • Kernaussage§ 6 PGSG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Finanzierung

§ 6. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Projektgesellschaft
Nächster Paragraph§ 7 Budgetäre Vorsorge

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PGSG in einfachen Worten?

§ 6 PGSG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2023
Fassung seit
11. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 21:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
  • BGBl. I Nr. 125/2020 (NR: GP XXVII IA 984/A AB 442 S. 62. BR: AB 10450 S. 915.)
  • BGBl. I Nr. 115/2016 (NR: GP XXV IA 1906/A AB 1401 S. 158. BR: AB 9719 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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