§ 6
§ 6 Finanzierung
Fassung: 11. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 PGSG?
- Kernaussage§ 6 PGSG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzierung
§ 6. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Zusammenhang mit der Mittelaufbringung im Falle der Zwischenschaltung der Projektgesellschaft nach § 5 namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idgF, für eine solche Projektgesellschaft die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien bis zum Höchstbetrag der Summe der in den §§ 2 und 3 genannten Kosten zu übernehmen.
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 PGSG in einfachen Worten?
§ 6 PGSG behandelt "Finanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juli 2023
- Fassung seit
- 11. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 21:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
- BGBl. I Nr. 125/2020 (NR: GP XXVII IA 984/A AB 442 S. 62. BR: AB 10450 S. 915.)
- BGBl. I Nr. 115/2016 (NR: GP XXV IA 1906/A AB 1401 S. 158. BR: AB 9719 S. 863.)
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Verweise
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