§ 5
§ 5 Projektgesellschaft
Fassung: 31. Dezember 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 PGSG?
- Kernaussage§ 5 PGSG behandelt "Projektgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Projektgesellschaft
§ 5. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 zu entrichten.
(3) Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Vermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.
(4) Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PGSG in einfachen Worten?
§ 5 PGSG behandelt "Projektgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2017
- Fassung seit
- 31. Dezember 2016
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
- BGBl. I Nr. 125/2020 (NR: GP XXVII IA 984/A AB 442 S. 62. BR: AB 10450 S. 915.)
- BGBl. I Nr. 115/2016 (NR: GP XXV IA 1906/A AB 1401 S. 158. BR: AB 9719 S. 863.)
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