Bundesgesetze

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG)

PGSGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2016RIS-Stand 11. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008913 · BGBl. I Nr. 62/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2020 · 31/06 Sanierungen · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Projektgesellschaft

Fassung: 31. Dezember 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 PGSG?

  • Kernaussage§ 5 PGSG behandelt "Projektgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Projektgesellschaft

§ 5. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 zu entrichten.

(3) Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Vermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.

(4) Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 PGSG in einfachen Worten?

§ 5 PGSG behandelt "Projektgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2016 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2017
Fassung seit
31. Dezember 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
  • BGBl. I Nr. 125/2020 (NR: GP XXVII IA 984/A AB 442 S. 62. BR: AB 10450 S. 915.)
  • BGBl. I Nr. 115/2016 (NR: GP XXV IA 1906/A AB 1401 S. 158. BR: AB 9719 S. 863.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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