§ 3
§ 3 Kosten Interimslokation und Übersiedelung
Fassung: 16. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 PGSG?
- Kernaussage§ 3 PGSG behandelt "Kosten Interimslokation und Übersiedelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge...
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Kosten Interimslokation und Übersiedelung
§ 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 PGSG in einfachen Worten?
§ 3 PGSG behandelt "Kosten Interimslokation und Übersiedelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Dezember 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Dezember 2020
- Fassung seit
- 16. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 74/2023 (NR: GP XXVII IA 3410/A AB 2067 S. 219. BR: AB 11249 S. 955.)
- BGBl. I Nr. 125/2020 (NR: GP XXVII IA 984/A AB 442 S. 62. BR: AB 10450 S. 915.)
- BGBl. I Nr. 115/2016 (NR: GP XXV IA 1906/A AB 1401 S. 158. BR: AB 9719 S. 863.)
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