§ 11
§ 11 Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 MOG 2021?
- Kernaussage§ 11 MOG 2021 behandelt "Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen...
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Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen
§ 11. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können auch Gebühren vorgeschrieben werden, wenn dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist oder ermöglicht wird. Die Ermittlung der Gebühren hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 MOG 2021 in einfachen Worten?
§ 11 MOG 2021 behandelt "Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 11. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2022 (NR: GP XXVII RV 1442 AB 1451 S. 158. BR: AB 10967 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 46/2018 (NR: GP XXVI RV 143 AB 165 S. 28. BR: AB 9983 S. 881.)
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