§ 2
§ 2 Ziele
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 MOG 2021?
- Kernaussage§ 2 MOG 2021 behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziele dieses Bundesgesetzes sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ziele
§ 2. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MOG 2021 in einfachen Worten?
§ 2 MOG 2021 behandelt "Ziele" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:53
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 77/2022 (NR: GP XXVII RV 1442 AB 1451 S. 158. BR: AB 10967 S. 941.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
- BGBl. I Nr. 46/2018 (NR: GP XXVI RV 143 AB 165 S. 28. BR: AB 9983 S. 881.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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