Bundesgesetze

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz über die Finanzierung der Abwicklung von gebührenbefreiten Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Rückerstattung von Prüfungsgebühren für das zweite Halbjahr 2023 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 22. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012449 · BGBl. I Nr. 152/2023 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 2 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

§ 2. (1) Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.

(2) Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.

(4) Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß § 1 Abs. 3 für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in § 1 geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 2 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:04
Frühere Fassungen

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