Bundesgesetze

Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz über die Finanzierung der Abwicklung von gebührenbefreiten Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Rückerstattung von Prüfungsgebühren für das zweite Halbjahr 2023 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 22. Dezember 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012449 · BGBl. I Nr. 152/2023 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz?

  • Kernaussage§ 4 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 3 Abwicklungsorganisation
Nächster Paragraph§ 5 Inkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz in einfachen Worten?

§ 4 Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 18:04
Frühere Fassungen

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