Bundesgesetze

Militärbefugnisgesetz

Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz – MBG)

MBGBundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2019RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000864 · BGBl. I Nr. 86/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 48

§ 48 Verfahren

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 48 MBG?

  • Kernaussage§ 48 MBG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Verfahren

Entschädigung für eine Befugnisausübung

§ 48. (1) Eine Entschädigung nach § 43 ist dem Grunde und der Höhe nach in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten zu bestimmen. Sofern eine derartige Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Entschädigung gerichtlich festzusetzen.

(2) Der Entschädigungswerber hat das nach § 3 AVG örtlich zuständige Militärkommando schriftlich aufzufordern, mit ihm binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung eine Vereinbarung über die Entschädigung zu schließen. Das Militärkommando hat hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und die Finanzprokuratur zu verständigen. Macht der Betroffene bei dieser Aufforderung auch Amtshaftungsansprüche geltend, so gilt diese Verständigung als Aufforderung nach dem Amtshaftungsgesetz. Die Dreimonatsfrist nach § 8 Abs. 1 AHG beginnt mit dem Einlangen der Verständigung bei der Finanzprokuratur zu laufen.

(3) Werden Entschädigungsansprüche nach § 43 im Amtshaftungsweg unmittelbar bei der Finanzprokuratur geltend gemacht, so hat sie hievon den Bundesminister für Landesverteidigung und das Militärkommando nach Abs. 2 zu verständigen. Das Militärkommando hat, sofern ihm nicht bereits eine Aufforderung nach Abs. 2 vorliegt, den Entschädigungswerber auf die Möglichkeit einer solchen Aufforderung hinzuweisen. Wird in einem solchen Fall diese Aufforderung binnen zwei Wochen nach diesem Hinweis geltend gemacht, so gilt sie als am Tag des Einlangens der Verständigung der Finanzprokuratur beim Militärkommando eingebracht.

(4) Auf das gerichtliche Verfahren sind § 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 AHG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Befugnisausübung richtet. Wird während eines anhängigen Gerichtsverfahrens eine Vereinbarung nach Abs. 1 rechtswirksam abgeschlossen, so hat dies die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches über den zugrunde liegenden Entschädigungsanspruch.

(5) Wurde hinsichtlich einer Entschädigung nach § 43 auch ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht, so steht dies dem Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 MBG in einfachen Worten?

§ 48 MBG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Februar 2021
Fassung seit
1. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 11:17
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.