§ 2
§ 2 Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
Fassung: 1. Juli 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 MBG?
- Kernaussage§ 2 MBG behandelt "Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der militärische Eigenschutz umfasst
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei
§ 2. (1) Der militärische Eigenschutz umfasst
(2) Besteht ein Verhalten, gegen das sich der militärische Eigenschutz richtet, in einer allgemeinen Gefahr nach § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, so ist die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn und solange nicht Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr einschreiten. Die zum militärischen Eigenschutz einschreitenden militärischen Organe haben
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MBG in einfachen Worten?
§ 2 MBG behandelt "Militärischer Eigenschutz und Abgrenzung zur Sicherheitspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2001 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Februar 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:54
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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Verweise
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