Bundesgesetze

Maklergesetz

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG)

MaklerGBundesgesetzFassung seit 11. Juni 2026RIS-Stand 11. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003415 · BGBl. Nr. 262/1996 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Inkrafttreten

Fassung: 11. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 MaklerG?

  • Kernaussage§ 41 MaklerG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 41. (1) § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 28 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) § 19 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(4) § 27 Abs. 2 und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) § 17a und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. gesetzt werden.

(6) § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 MaklerG in einfachen Worten?

§ 41 MaklerG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
11. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 24/2023 (NR: GP XXVII RV 1900 AB 1952 S. 202. BR: AB 11187 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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