§ 41
§ 41 Inkrafttreten
Fassung: 11. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 MaklerG?
- Kernaussage§ 41 MaklerG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 41. (1) § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 28 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(3) § 19 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(4) § 27 Abs. 2 und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 17a und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind auf Verträge und Tathandlungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. gesetzt werden.
(6) § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 MaklerG in einfachen Worten?
§ 41 MaklerG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2026
- Fassung seit
- 11. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 24/2023 (NR: GP XXVII RV 1900 AB 1952 S. 202. BR: AB 11187 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Rückverweise
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