Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 MaklerG?
- KernaussageArt. 3 MaklerG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Wortformen und Wortverbindungen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Verweisungen und Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II, ausgenommen dessen § 30a, sind auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene Maklerverträge nicht anzuwenden.
(3) Die in Abs. 5 angeführten Rechtsvorschriften bleiben auf am 1. Juli 1996 bestehende Vertragsverhältnisse betreffend Versicherungsmakler bis 30. Juni 1997 weiterhin anwendbar.
(4) Die Bestimmung des § 30a in Artikel II ist auf Vertragserklärungen anzuwenden, die ein Verbraucher nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegeben hat.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(8) Der Begriff „Handelsmäkler“ wird in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch den Begriff „Handelsmakler“ ersetzt. Dasselbe gilt für Wortformen und Wortverbindungen.
(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 MaklerG in einfachen Worten?
Art. 3 MaklerG behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist Art. 3 MaklerG relevant?
Für Wortformen und Wortverbindungen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Oktober 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:57
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 24/2023 (NR: GP XXVII RV 1900 AB 1952 S. 202. BR: AB 11187 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)
- BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)
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Verweise
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