Bundesgesetze

Maklergesetz

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler (Maklergesetz – MaklerG)

MaklerGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1996RIS-Stand 11. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003415 · BGBl. Nr. 262/1996 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Verjährung

Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 MaklerG?

  • Kernaussage§ 11 MaklerG behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verjährung

§ 11. Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 MaklerG in einfachen Worten?

§ 11 MaklerG behandelt "Verjährung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2017
Fassung seit
1. Juli 1996
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 24/2023 (NR: GP XXVII RV 1900 AB 1952 S. 202. BR: AB 11187 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 112/2018 (NR: GP XXVI RV 371 AB 397 S. 55. BR: 10076 AB 10113 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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