§ 2
§ 2 Pädagogischer Dienst
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 LLVG?
- Kernaussage§ 2 LLVG behandelt "Pädagogischer Dienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LLVG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Pädagogischer Dienst
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
(2a) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 37 Abs. 2a VBG anzuwenden.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnitts.
(4) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(5) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 27. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach § 27. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2.
(6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden.
(9) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.
(10) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.
(10a) Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist § 47b VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.
(11) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(12) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 124f LLDG 1985 anzuwenden.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 168/2020)
(14) § 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 24 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.
(15) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(16) Eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d VBG herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Landesvertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 LLVG in einfachen Worten?
§ 2 LLVG behandelt "Pädagogischer Dienst" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 11:52
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 155/2024 (NR: GP XXVIII IA 14/A AB 13 S. 5. BR: AB 11614 S. 973.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.