§ 9
§ 9 Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens
Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 LBG?
- Kernaussage§ 9 LBG behandelt "Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens
§ 9. (1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten
(2) Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LBG in einfachen Worten?
§ 9 LBG behandelt "Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 17:59
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