Bundesgesetze

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz – LBG)

LBGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1992RIS-Stand 4. April 2018

RIS-Gesetzesnummer 10003036 · BGBl. Nr. 150/1992 · 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 LBG?

  • Kernaussage§ 9 LBG behandelt "Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

§ 9. (1) Das Bewertungsgutachten hat zu enthalten

(2) Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 LBG in einfachen Worten?

§ 9 LBG behandelt "Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
1. Juli 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 17:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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