Bundesgesetze

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Bundesgesetz über die gerichtliche Bewertung von Liegenschaften (Liegenschaftsbewertungsgesetz – LBG)

LBGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1992RIS-Stand 4. April 2018

RIS-Gesetzesnummer 10003036 · BGBl. Nr. 150/1992 · 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Beiziehung von Sachverständigen

Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 LBG?

  • Kernaussage§ 8 LBG behandelt "Beiziehung von Sachverständigen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beiziehung von Sachverständigen

§ 8. (1) Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.

(2) Dabei ist der für die Bewertung maßgebliche Stichtag festzusetzen.

(3) Ferner ist anzuordnen, ob das Bewertungsgutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten ist. Sofern sie nicht unzweckmäßig oder unzulässig ist, ist die schriftliche Gutachtenserstattung anzuordnen.

(4) Wird durch Gesetz oder Rechtsgeschäft ein anderer Wert als der Verkehrswert als für die Bewertung der Sache maßgeblich bestimmt, so ist dem Sachverständigen die Ermittlung dieses anderen Wertes aufzutragen.

(5) Sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt kann von ihr abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LBG in einfachen Worten?

§ 8 LBG behandelt "Beiziehung von Sachverständigen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1992 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. April 2018
Fassung seit
1. Juli 1992
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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