§ 8
§ 8 Beiziehung von Sachverständigen
Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 LBG?
- Kernaussage§ 8 LBG behandelt "Beiziehung von Sachverständigen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beiziehung von Sachverständigen
§ 8. (1) Für die Bewertung ist ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das jeweilige Bewertungsfachgebiet beizuziehen; erforderlichenfalls können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden.
(2) Dabei ist der für die Bewertung maßgebliche Stichtag festzusetzen.
(3) Ferner ist anzuordnen, ob das Bewertungsgutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten ist. Sofern sie nicht unzweckmäßig oder unzulässig ist, ist die schriftliche Gutachtenserstattung anzuordnen.
(4) Wird durch Gesetz oder Rechtsgeschäft ein anderer Wert als der Verkehrswert als für die Bewertung der Sache maßgeblich bestimmt, so ist dem Sachverständigen die Ermittlung dieses anderen Wertes aufzutragen.
(5) Sofern nicht eine Partei die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt kann von ihr abgesehen werden, wenn sich der Wert aus anderen unbedenklichen Beweismitteln eindeutig ergibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LBG in einfachen Worten?
§ 8 LBG behandelt "Beiziehung von Sachverständigen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:38
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