Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Juli 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 LBG?
- KernaussageArt. 4 LBG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
2. Im übrigen sind Bewertungen nach den bisher geltenden Vorschriften vorzunehmen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes und des § 140 Abs. 2 zweiter Satz der Exekutionsordnung sind die Bundesminister, jeder in seinem Wirkungsbereich, betraut. Mit der Vollziehung des § 166 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung und des § 222 Abs. 4 zweiter Satz der Exekutionsordnung ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 LBG in einfachen Worten?
Art. 4 LBG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. April 2018
- Fassung seit
- 1. Juli 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:01
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