Bundesgesetze

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957.

KOVG 1957BundesgesetzFassung seit 1. Juli 1994RIS-Stand 2. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008166 · BGBl. Nr. 152/1957 · 67 Versorgungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Juli 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 KOVG 1957?

  • KernaussageArt. 3 KOVG 1957 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.

(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.

(3) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVI. HAUPTSTÜCK.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 Artikel III

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 KOVG 1957 in einfachen Worten?

Art. 3 KOVG 1957 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1994 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. März 2024
Fassung seit
1. Juli 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:22
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 10 neu erkannte Textstelle(n), 6 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 49/2026 (NR: GP XXVIII AB 513 S. 81. BR: AB 11825 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)
  • BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

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