§ 90a
§ 90a
Fassung: 1. September 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90a KOVG 1957?
- Kernaussage§ 90a KOVG 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90a KOVG 1957 in einfachen Worten?
§ 90a KOVG 1957 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. September 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 49/2026 (NR: GP XXVIII AB 513 S. 81. BR: AB 11825 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 99/2024 (NR: GP XXVII IA 4105/A AB 2699 S. 272. BR: AB 11564 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 215/2022 (NR: GP XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)
- BGBl. I Nr. 210/2021 (NR: GP XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)
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