Bundesgesetze

Konsulargebührengesetz 1992

Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)

KGG 1992BundesgesetzFassung seit 17. Mai 2018RIS-Stand 29. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 10001162 · BGBl. Nr. 100/1992 · 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Verfahren

Fassung: 17. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 KGG 1992?

  • Kernaussage§ 15 KGG 1992 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren

§ 15. (1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.

(3) In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

(4) Für Verfahren vor einem Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 an.

(5) Die Bearbeitung einer Beschwerde, die nach § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland als belangter Behörde einzubringen ist, und deren Weiterleitung an ein Verwaltungsgericht haben die Bezahlung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Gebühren zur Voraussetzung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Ausfolgung von Schriften
Nächster Paragraph§ 15a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 KGG 1992 in einfachen Worten?

§ 15 KGG 1992 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Mai 2018
Fassung seit
17. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 64/2013 (NR: GP XXIV AB 2234 S. 193. BR: AB 8922 S. 819.)

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