Anl. 1
Anl. 1 Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 1 KGG 1992?
- KernaussageAnl. 1 KGG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der Gebühr
(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage sowie die Zustellung oder Weiterleitung für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(6) Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland ……………………………………….260 Euro
TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel
(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen Aufenthaltstitel an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Gebührengesetz 1957.
(3) Die Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 NAG), ist gebührenfrei. Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlasste Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen .................................................................................................
62 Euro
2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................
36 Euro
(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................
36 Euro
(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................
12 Euro
(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.
TARIFPOST 4 Amtshandlungen nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(1) Beglaubigung oder Überbeglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ………….……………….………. 80 Euro
(2) Bestätigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung (Vidimierung) für jeden Bogen ……………………………………………………….………………………….. 40 Euro
(3) Bestätigung, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt……………….80 Euro
(4) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.
(5) Ausstellung einer Apostille………………………………………………………………..40 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
(2) Personenstandsurkunden und Registerauszüge …………………………………................62 Euro
(3) Ehefähigkeitszeugnis und Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen……………………………………………………………………………………..……193 Euro
(4) In anderen Angelegenheiten………………………………………………..………………62 Euro
(5) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.
(6) Mit der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 Gebührengesetz 1957 und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
112 Euro
(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren
44 Euro
(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen
42 Euro
(4)
112 Euro
44 Euro
(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992
91 Euro
(6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
39 Euro
(7) Zusätzlich zu der in Abs. 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen.
(8) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses
326 Euro
(9) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
245 Euro
TARIFPOST 7 Visa und besondere Bewilligungen
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:
(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
(4) Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots gemäß § 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (Wiedereinreisebewilligung) …………………………..………...208 Euro
(Anm.: Tarifpost 8 aufgehoben durch Art. 10 Z 14, BGBl. I Nr. 30/2018)
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses .................................................................................
124 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................
107 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........
71 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................
53 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...
124 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................
178 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
(1)
1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................
107 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................
71 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................
9 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................
18 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................
35 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................
107 Euro
TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird
Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 1 KGG 1992 in einfachen Worten?
Anl. 1 KGG 1992 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 30/2018 (NR: GP XXVI RV 59 AB 91 S. 19. BR: 9946 AB 9950 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 64/2013 (NR: GP XXIV AB 2234 S. 193. BR: AB 8922 S. 819.)
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Verweise
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