Bundesgesetze

Ingenieurgesetz 2017

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)

IngG 2017BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2017RIS-Stand 30. Mai 2018

RIS-Gesetzesnummer 20009785 · BGBl. I Nr. 23/2017 · 95/08 Sonstiges Technik · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen

Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 IngG 2017?

  • Kernaussage§ 6 IngG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IngG 2017.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen

§ 6. (1) Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere

(3) Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 IngG 2017 in einfachen Worten?

§ 6 IngG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Januar 2017
Fassung seit
1. Mai 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 23:39
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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