§ 6
§ 6 Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 IngG 2017?
- Kernaussage§ 6 IngG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von IngG 2017.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß...
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Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
§ 6. (1) Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
(3) Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 IngG 2017 in einfachen Worten?
§ 6 IngG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:39
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- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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