§ 3
§ 3 Durchführungsverordnungen
Fassung: 1. Mai 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IngG 2017?
- Kernaussage§ 3 IngG 2017 behandelt "Durchführungsverordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführungsverordnungen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IngG 2017 in einfachen Worten?
§ 3 IngG 2017 behandelt "Durchführungsverordnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Januar 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 23:39
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
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