Bundesgesetze

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)

HeUZGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012475 · BGBl. I Nr. 197/2023 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 HeUZG?

  • Kernaussage§ 8 HeUZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 HeUZG in einfachen Worten?

§ 8 HeUZG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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