Bundesgesetze

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2024 und 2025 zur Beibehaltung der Förderung für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung (Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz – HeUZG)

HeUZGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012475 · BGBl. I Nr. 197/2023 · 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Voraussetzung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 HeUZG?

  • Kernaussage§ 3 HeUZG behandelt "Voraussetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzung

§ 3. (1) Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass das Land die mit Stichtag vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 vorgesehenen Fördersätze für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen im Sinne des § 6 Abs. 2f Z 1b UFG gegenüber dem Jahr 2023 nicht verringert.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen die in § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geregelte Verpflichtung der Länder, die Nichtreduzierung ihrer Förderungen zu bestätigen, sowie die Verringerung der Bundesmittel für den Fall der Nichterbringung dieser Bestätigung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Mittelbereitstellung
Nächster Paragraph§ 4 Abwicklung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 HeUZG in einfachen Worten?

§ 3 HeUZG behandelt "Voraussetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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