Bundesgesetze

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG)

HeizKGBundesgesetzFassung seit 5. Juni 2021RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007277 · BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

§ 29a

§ 29a Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 5. Juni 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 29a HeizKG?

  • Kernaussage§ 29a HeizKG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 29a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIII. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 30 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 29a HeizKG in einfachen Worten?

§ 29a HeizKG behandelt "Sprachliche Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juni 2021
Fassung seit
5. Juni 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2023 (NR: GP XXVII IA 3095/A AB 1953 S. 202. BR: AB 11188 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 101/2021 (NR: GP XXVII RV 768 AB 855 S. 105. BR: AB 10636 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 35/2020 (NR: GP XXVII IA 438/A AB 140 S. 27. BR: AB 10306 S. 906.)
  • BGBl. I Nr. 25/2009 (NR: GP XXIV IA 513/A AB 122 S. 16. BR: AB 8090 S. 768.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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