§ 13
§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
Fassung: 5. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 HeizKG?
- Kernaussage§ 13 HeizKG behandelt "Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
§ 13. (1) Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 HeizKG in einfachen Worten?
§ 13 HeizKG behandelt "Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. Juni 2021 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. Juni 2021
- Fassung seit
- 5. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2023 (NR: GP XXVII IA 3095/A AB 1953 S. 202. BR: AB 11188 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 101/2021 (NR: GP XXVII RV 768 AB 855 S. 105. BR: AB 10636 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 35/2020 (NR: GP XXVII IA 438/A AB 140 S. 27. BR: AB 10306 S. 906.)
- BGBl. I Nr. 25/2009 (NR: GP XXIV IA 513/A AB 122 S. 16. BR: AB 8090 S. 768.)
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Verweise
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