Bundesgesetze

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten (Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz – HeizKG)

HeizKGBundesgesetzFassung seit 1. September 1999RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10007277 · BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 · 58/03 Sicherung der Energieversorgung · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 1. September 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 HeizKG?

  • KernaussageArt. 9 HeizKG behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 58/03 Sicherung der Energieversorgung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IX

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 147/1999, zu § 24a, BGBl. Nr. 827/1992)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIII. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 30 Vollziehung
Nächster ParagraphArt. 32 Artikel XXXII

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 HeizKG in einfachen Worten?

Art. 9 HeizKG behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Juni 2021
Fassung seit
1. September 1999
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2023 (NR: GP XXVII IA 3095/A AB 1953 S. 202. BR: AB 11188 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 101/2021 (NR: GP XXVII RV 768 AB 855 S. 105. BR: AB 10636 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 35/2020 (NR: GP XXVII IA 438/A AB 140 S. 27. BR: AB 10306 S. 906.)
  • BGBl. I Nr. 25/2009 (NR: GP XXIV IA 513/A AB 122 S. 16. BR: AB 8090 S. 768.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.