§ 28
§ 28 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 GütbefG?
- Kernaussage§ 28 GütbefG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 28. (1) § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 (Anm.: richtig: idF BGBl. I Nr. 17/1998) treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 20 Abs. 7, § 20 Abs. 8 und § 21a samt Überschrift jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) § 24a Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 21 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Z 1 und 8, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3 und 4, § 19a Abs. 1, § 23 Abs. 1a, 4 und 10, § 24, § 25 Abs. 5 und 6 und § 27a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und 9 und § 23 Abs. 1 Z 10 außer Kraft. § 19d tritt mit 1. April 2022 in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3a, § 5 Abs. 1 und 1b und § 26 Abs. 10 treten mit 21. Mai 2022 in Kraft. Anträge auf Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und Anmeldungen für die Prüfung der fachlichen Eignung (§ 5 Abs. 4) sind bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag zulässig.
(8) § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1a § 6 Abs. 4, § 6b samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 19a Abs. 1 und 3, § 19b Abs. 1, § 19d Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 9, § 24a Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9, Abs. 3a und 3b, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 12 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 24 tritt drei Monate nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 26 Abs. 11 tritt rückwirkend mit 18. März 2022 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 GütbefG in einfachen Worten?
§ 28 GütbefG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Juli 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 30/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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