§ 24b
§ 24b Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Fassung: 14. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24b GütbefG?
- Kernaussage§ 24b GütbefG behandelt "Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt IX
Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer
Begriffsbestimmungen
§ 24b. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24b GütbefG in einfachen Worten?
§ 24b GütbefG behandelt "Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Februar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. März 2015
- Fassung seit
- 14. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2025 (NR: GP XXVIII RV 90 AB 178 S. 39. BR: 11653 AB 11660 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 30/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 18/2022 (NR: GP XXVII IA 2224/A AB 1347 S. 141. BR: 10877 AB 10893 S. 938.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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Verweise
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Rückverweise
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