Anl. 2
Anl. 2 A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebebank (EGB)
Fassung: 7. Dezember 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 GSG?
- KernaussageAnl. 2 GSG behandelt "A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebebank (EGB)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebebank (EGB)
1. Bezeichnung der EGB (Firmenname).
2. Besuchsadresse der EGB.
3. Postanschrift der EGB (falls abweichend).
4. Status der antragstellenden EGB: Es ist anzugeben, ob dies der erste Antrag auf Bewilligung als EGB ist oder ob es sich um einen Antrag auf Verlängerung handelt. Wenn der Antragsteller bereits als Gewebebank bewilligt ist, ist der der EU-Gewebeeinrichtungscode anzugeben.
5. Name der antragstellenden Einheit (falls nicht mit dem Firmennamen identisch).
6. Besuchsadresse der antragstellenden Einheit.
7. Postanschrift der antragstellenden Einheit (falls abweichend).
8. Name des Empfangsortes für die Einfuhren (falls nicht mit dem Firmennamen und dem Namen der antragstellenden Einheit identisch).
9. Besuchsadresse des Empfangsortes.
10. Postanschrift des Empfangsortes (falls abweichend).
B. Kontaktdaten für den Antrag
1. Name der Kontaktperson für den Antrag.
2. Telefonnummer.
3. E-Mail-Adresse.
4. Name der verantwortlichen Person (falls nicht mit der Kontaktperson identisch).
5. Telefonnummer.
6. E-Mail-Adresse.
7. URL-Adresse der Website der EGB (falls vorhanden).
C. Angaben zu den Zellen und Geweben, die eingeführt werden sollen
1. Auflistung der Arten der Zellen und Gewebe, die eingeführt werden sollen, einschließlich einmaliger Einfuhren spezifischer Arten von Zellen und Geweben.
2. Produktname (gegebenenfalls entsprechend der allgemeinen EU-Liste) aller einzuführenden Arten von Zellen und Geweben.
3. Handelsname (falls nicht mit dem Produktnamen identisch) aller einzuführenden Arten von Zellen und Geweben.
4. Name des Drittstaatslieferanten für jede einzuführende Art von Zellen und Geweben.
D. Ort der Tätigkeiten
1. Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von dem Drittstaatslieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Zellen oder Gewebe.
2. Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von Unterauftragnehmern des Drittstaatslieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Zellen oder Gewebe.
3. Auflistung aller Tätigkeiten, die nach der Einfuhr von der EGB durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Zellen oder Gewebe.
4. Namen der Drittstaaten, in denen die Tätigkeiten vor der Einfuhr durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Zellen oder Gewebe.
E. Angaben zu den Drittstaatslieferanten
1. Name des/der Drittstaatslieferanten (Firmenname).
2. Name der Kontaktperson.
3. Besuchsadresse.
4. Postanschrift (falls abweichend).
5. Telefonnummer mit internationaler Vorwahl.
6. Telefonnummer für Notfälle (falls abweichend).
7. E-Mail-Adresse.
F. Dem Antrag beizufügende Dokumentation
1. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem/den Drittstaatslieferanten.
2. Eine genaue Beschreibung des Wegs der eingeführten Zellen und Gewebe von der Beschaffung bis zu ihrem Eingang bei der einführenden Gewebebank.
3. Eine Kopie des Ausfuhrgenehmigungszertifikats des Drittstaatslieferanten oder – sofern kein spezielles Ausfuhrgenehmigungszertifikat ausgestellt wurde – eine Bescheinigung der zuständigen Drittstaatsbehörde(n) über die Genehmigung der Tätigkeiten des Drittstaatslieferanten im Sektor Zellen und Gewebe, einschließlich Ausfuhren. Diese Unterlagen müssen auch die Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n) des Drittstaates enthalten. In Drittstaaten, in denen solche Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, sind andere Unterlagen bereitzustellen, wie zum Beispiel Berichte über Audits bei dem Drittstaatslieferanten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 GSG in einfachen Worten?
Anl. 2 GSG behandelt "A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebebank (EGB)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Dezember 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. September 2017
- Fassung seit
- 7. Dezember 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:43
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 105/2016 (NR GP XXV RV 1293 AB 1309 S. 152. BR: AB 9660 S. 860.)
- BGBl. I Nr. 162/2013 (NR: GP XXIV RV 2446 AB 2560 S. 213. BR: AB 9071 S. 823.)
- BGBl. I Nr. 108/2012 (NR: GP XXIV RV 1935 AB 1980 S. 179. BR: 8814 AB 8819 S. 815.)
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Verweise
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