§ 7
§ 7 Inkrafttreten
Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Gründung einer Bundespensionskasse AG?
- Kernaussage§ 7 Gründung einer Bundespensionskasse AG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 3a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Gründung einer Bundespensionskasse AG in einfachen Worten?
§ 7 Gründung einer Bundespensionskasse AG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 1. August 2025
- Fassung seit
- 25. Juli 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 03:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 34/2018 (NR: GP XXVI AB 140 S. 23. BR: AB 9971 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)
- BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)
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