Bundesgesetze

Gründung einer Bundespensionskasse AG

Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

BundesgesetzFassung seit 15. Juni 2018RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008057 · BGBl. I Nr. 127/1999 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Datenschutz

Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Gründung einer Bundespensionskasse AG?

  • Kernaussage§ 2 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenschutz

§ 2. (1) Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbezogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.

(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Gründung einer Bundespensionskasse AG in einfachen Worten?

§ 2 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Datenschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
15. Juni 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 34/2018 (NR: GP XXVI AB 140 S. 23. BR: AB 9971 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)
  • BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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