§ 1
§ 1 Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG
Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG?
- Kernaussage§ 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Bundespensionskasse AG“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 Euro; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.
(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse
(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG in einfachen Worten?
§ 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 03:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 34/2018 (NR: GP XXVI AB 140 S. 23. BR: AB 9971 S. 880.)
- BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)
- BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)
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