Bundesgesetze

Gründung einer Bundespensionskasse AG

Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2009RIS-Stand 1. August 2025

RIS-Gesetzesnummer 10008057 · BGBl. I Nr. 127/1999 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG

Fassung: 1. Januar 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG?

  • Kernaussage§ 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Bundespensionskasse AG“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 Euro; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.

(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse

(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG in einfachen Worten?

§ 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG behandelt "Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
1. Januar 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 03:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 34/2018 (NR: GP XXVI AB 140 S. 23. BR: AB 9971 S. 880.)
  • BGBl. I Nr. 73/2009 (NR: GP XXIV IA 670/A AB 279 S. 29. BR: AB 8141 S. 774.)
  • BGBl. I Nr. 9/2002 (NR: GP XXI RV 775 AB 861 S. 84. BR: AB 6517 S. 682.)

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