Bundesgesetze

Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Bundesgesetz über die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Grundrechtsbeschwerde-Gesetz – GRBG)

GRBGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1993RIS-Stand 25. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10001156 · BGBl. Nr. 864/1992 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5

Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 GRBG?

  • Kernaussage§ 5 GRBG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 GRBG in einfachen Worten?

§ 5 GRBG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2022
Fassung seit
1. Januar 1993
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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Rückverweise

Entscheidungen 3Gesetze 0Treffer 3

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 3
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH3

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Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 13Os51/03; 15Os53/03; 15Os51/03; 15Os70/03; 13Os69/03; 13Os80/03; 13Os76/03; 13Os91/03; 14Os30/03; 12Os111/03; 14Os144/03; 13Os142/03; 14Os132/03; 14Os111/03; 12Os115/03; 11Os160/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 13Os142/06s; 11Os42/07x; 11Os186/08z; 15Os178/09d; 11Os150/10h; 12Os160/10m; 11Os118/25z · 11. November 202513Os51/03; 15Os53/03; 15Os51/03; 15Os70/03; 13Os69/03; 13Os80/03; 13Os76/03; 13Os91/03; 14Os30/03; 12Os111/03; 14Os144/03; 13Os142/03; 14Os132/03; 14Os111/03; 12Os115/03; 11Os160/03; 13Os34/04; 14Os30/04; 13Os142/06s; 11Os42/07x; 11Os186/08z; 15Os178/09d; 11Os150/10h; 12Os160/10m; 11Os118/25z · 11. November 2025 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117728

Auch Beisatz: Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (vergleiche § 5 GRBG) und hindert daher die Entscheidung des Bundesministers für Justiz nach § 34 ARHG nicht, sodass der Gerichtshof zweiter Instanz ungeachtet einer allfälligen Beschwerde nach § 33...

ARHG §19 Z1 · ARHG §20 · ARHG §22 · ARHG §33 Abs5 · GRBG §1 Abs1 · GRBG §2 Abs1 · GRBG §3 · GRBG §4 · GRBG §5 · GRBG §6 · GRBG §10 · MRK Art3 III7a · MRK Art6 V4 · MRK Art6 VI3 · MRK Art8 IV3f · 6. ZPMRK Art1 · OGHG §6 · OGHG §7 Abs1 Z8
OGH · RechtssatzOGH · 14Os175/93 · 30. November 199314Os175/93 · 30. November 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061513

Veröff: EvBl 1994/49 S 204

GRBG §5 · GRBG §7 Abs1
OGH · RechtssatzOGH · 14Os175/93 · 30. November 199314Os175/93 · 30. November 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061506

Veröff: EvBl 1994/49 S 204

GRBG §5 · GRBG §7 · StPO §193 Abs3 · StPO §193 Abs4