§ 23
§ 23 4. Teil:
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 GenSpaltG?
- Kernaussage§ 23 GenSpaltG behandelt "4. Teil:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil:
Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen
Gerichtszuständigkeit
§ 23. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 GenSpaltG in einfachen Worten?
§ 23 GenSpaltG behandelt "4. Teil:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)
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