Bundesgesetze

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften – Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG)

GenSpaltGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 23. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010364 · BGBl. I Nr. 69/2018 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 GenSpaltG?

  • Kernaussage§ 21 GenSpaltG behandelt "Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

§ 21. (1) Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewährung gemäß § 22 unterbleibt.

(2) Handelt es sich bei der übertragenden Genossenschaft um eine Kreditgenossenschaft und wird ein bankgeschäftlicher Betrieb oder Teilbetrieb abgespalten, so ist die Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft nur zulässig, sofern diese demselben Fachverband angehört wie die übertragende Genossenschaft. § 92 Abs. 7 BWG und § 60 Abs. 2 zweiter Satz BWG gelten entsprechend.

(3) Der Spaltungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 1). Den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft kommt kein Kündigungs- oder Wahlrecht gemäß § 9 zu. Die Erleichterungen gemäß § 11 Abs. 1 sind anwendbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20 3. Teil:

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 GenSpaltG in einfachen Worten?

§ 21 GenSpaltG behandelt "Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Oktober 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 133/2024 (NR: GP XXVII IA 4123/A AB 2622 S. 274. BR: AB 11571 S. 970.)

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Verweise

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