Bundesgesetze

Genossenschaftsspaltungsgesetz

Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften – Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG)

GenSpaltGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 2019RIS-Stand 23. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010364 · BGBl. I Nr. 69/2018 · 21/04 Genossenschaftsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil:

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

1. Teil:

Begriff der Spaltung

§ 1. (1) Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.

(2) Die Spaltung ist möglich

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.

(4) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.

§ 2

§ 2 2. Teil:

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

2. Teil:

Spaltung zur Neugründung

Spaltungsplan

§ 2. (1) Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muss jedenfalls enthalten:

(2) Das Umtauschverhältnis kann in jenen Fällen, in denen die Mitglieder satzungsgemäß bei Ausscheiden aus der übertragenden Genossenschaft und bei deren Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger lediglich ihre auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen („Geschäftsguthaben“) zurückerhalten, vereinfacht in der Weise festgelegt werden, dass die Höhe ihres Geschäftsguthabens insgesamt möglichst gleich bleibt (Nominalwertspaltung). Ein allenfalls erforderlicher Spitzenausgleich erfolgt entweder durch ergänzende Einzahlung der Mitglieder auf die gewährten Geschäftsanteile oder durch bare Zuzahlung der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften. Allfällige bare Zuzahlungen dürfen frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs gemäß § 18 Abs. 2 und überdies nicht eher geschehen, als die Gläubiger, die sich gemäß § 18 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Dasselbe gilt bei einer verhältniswahrenden Spaltung. Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung einer Genossenschaft mit einer satzungsmäßig für das Ausscheiden oder die Liquidation vorgesehenen Substanzbeteiligung hat die Festsetzung des Umtauschverhältnisses auf Basis einer Unternehmensbewertung zu erfolgen; die Regeln über ergänzende Einzahlungen oder bare Zuzahlungen gelten in diesem Fall entsprechend.

(3) Die übertragende Genossenschaft hat, auch wenn sie nicht mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreitet, auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen und gegebenenfalls prüfen zu lassen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 und 6 GenG sinngemäß. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

§ 3

§ 3 Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

§ 3. (1) Sofern die übertragende Genossenschaft ein Mindestgeschäftsanteilskapital nach § 5a Abs. 2 Z 2 GenG festgesetzt hat, muss die Summe der Geschäftsanteilskapitalien der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften mindestens die Höhe dieses Mindestgeschäftsanteilskapitals der übertragenden Genossenschaft vor der Spaltung erreichen. Allen beteiligten Genossenschaften ist ein – insbesondere aus Gläubigersicht – angemessener Anteil an diesem Mindestgeschäftsanteilskapital zuzuweisen. Die Ausstattung aller beteiligten Genossenschaften mit einem angemessenen Anteil am Mindestgeschäftsanteilskapital kann unterbleiben, wenn der Revisor in seinem Gutachten gemäß § 5 ausspricht, dass die Lebensfähigkeit aller beteiligten Genossenschaften unzweifelhaft gegeben ist.

(2) Bei der Abspaltung dürfen die Geschäftsanteile der übertragenden Genossenschaft ohne Einhaltung der Vorschriften des § 33a Abs. 1 GenG herabgesetzt werden.

(3) Auf die Gründung der neuen Genossenschaft sind die Gründungsvorschriften des GenG anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Genossenschaft anzusehen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft sind den Mitgliedern und den Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz jenes Schadens verpflichtet, den diese durch die Spaltung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ersatzansprüche sind beim zuständigen Gericht (§ 23) geltend zu machen und verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

§ 4

§ 4 Spaltungsbericht

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Spaltungsbericht

§ 4. (1) Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Mitglieder sowie die künftige Mitgliederzusammensetzung (§ 2 Abs. 1 Z 13) und die Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder schriftlich oder in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten.

§ 5

§ 5 Gutachten des Revisors

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Gutachten des Revisors

§ 5. (1) Vor der Beschlussfassung der Generalversammlung hat ein hierfür nach den Rechtsvorschriften für die Revision von Genossenschaften zu bestellender Revisor ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Spaltung mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften vereinbar ist.

(2) Die Spaltung ist nur zulässig, wenn der Revisor in seinem Gutachten bestätigt, dass das allen beteiligten Genossenschaften zugewiesene Vermögen jeweils einen positiven Verkehrswert hat, der bei den neuen Genossenschaften mindestens der Höhe der dafür gewährten Geschäftsanteile entspricht. Weiters hat das Gutachten einzugehen auf:

§ 6

§ 6 Prüfung durch den Aufsichtsrat

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 6. (1) Hat die übertragende Genossenschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte Spaltung auf Grundlage des Spaltungsberichts und des Gutachtens des Revisors zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übertragenden Genossenschaft ist nicht erforderlich, wenn alle Mitglieder der Genossenschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten. In diesem Fall hat der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich über die geplante Spaltung zu informieren. Gehören dem Aufsichtsrat gemäß § 110 ArbVG entsandte Mitglieder an, so hat der Vorstand gegebenenfalls auch darüber zu informieren, welche Auswirkungen für die Arbeitnehmer (betreffend Arbeitsplätze, Beschäftigungsbedingungen und Standorte) die Spaltung voraussichtlich haben wird.

§ 7

§ 7 Vorbereitung der Beschlussfassung

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Vorbereitung der Beschlussfassung

§ 7. (1) Der Vorstand der übertragenden Genossenschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat beim zuständigen Gericht (§ 23) einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in sinngemäßer Anwendung des § 18 AktG zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind die Mitglieder, die Gläubiger und der Betriebsrat auf ihre Rechte gemäß Abs. 2 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 1a SpaltG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Generalversammlung, die über die Zustimmung zur Spaltung beschließen soll, sind in sinngemäßer Anwendung von § 108 Abs. 3 und 5 AktG bereit zu stellen:

(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach denselben Vorschriften aufzustellen wie die Schlussbilanz (§ 2 Abs. 3), wobei weder eine körperliche Bestandsaufnahme, noch eine Prüfung erforderlich ist. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.

(4) Werden die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen nicht auf der Internetseite der Genossenschaft allgemein zugänglich gemacht, so ist den Gläubigern und dem Betriebsrat auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) In der Generalversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Spaltungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Mitglieder vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Genossenschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung ein anderes Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile oder eine andere Aufteilung der Geschäftsanteile auf die Mitglieder rechtfertigen würde.

§ 8

§ 8 Spaltungsbeschluss

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Spaltungsbeschluss

§ 8. (1) Die Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Vor der Beschlussfassung ist das Gutachten des Revisors (§ 5) zu verlesen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor aus einem der Gründe des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 gegen die Spaltung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst.

(3) Werden die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Genossenschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss folgender Mehrheiten:

(4) Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (§ 34 Abs. 2 GenG). Der beschlossene Spaltungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.

§ 9

§ 9 Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen

§ 9. (1) Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung

(2) Die Kündigung muss der Genossenschaft gegenüber erklärt werden, aus der das Mitglied austreten möchte; dies können je nach Spaltungsplan die übertragende Genossenschaft, die neue Genossenschaft oder beide Genossenschaften sein. Die Ausübung seines Wahlrechts hat das Mitglied sowohl gegenüber jener Genossenschaft zu erklären, bei der es laut Spaltungsplan (§ 2 Abs. 1 Z 13) Mitglied ist, als auch gegenüber jener Genossenschaft, deren Mitgliedschaft es verlangt.

(3) Kündigung und Wahlrecht müssen innerhalb von sechs Monaten seit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden.

(4) Kündigungsrecht und Wahlrecht stehen einem einzelnen Mitglied außer im Fall des Abs. 1 letzter Satz nicht zu, wenn es individuell an allen beteiligten Genossenschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt ist.

(5) Die Durchführung einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede der beteiligten Genossenschaften in der Lage ist, allen Mitgliedern, die der Spaltung nicht zugestimmt und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 Z 2 nicht verzichtet haben und die im Spaltungsplan jeweils einer anderen Genossenschaft zugewiesen wurden, bei Ausübung des Wahlrechts Geschäftsanteile aus über das Geschäftsanteilskapital hinausgehenden Gesellschaftsmitteln (offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Bilanzverlusts oder eines Verlustvortrages) zu gewähren.

(6) Eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann, auch wenn das Umtauschverhältnis nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vereinfacht festgesetzt wurde, nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen) oder deren Aufteilung auf die Mitglieder nicht angemessen festgelegt ist.

§ 10

§ 10 Rechtsfolgen der Kündigung oder der Ausübung des Wahlrechts

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Rechtsfolgen der Kündigung oder der Ausübung des Wahlrechts

§ 10. (1) Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 Z 1) oder macht es von seinem Wahlrecht Gebrauch, mit einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied der übertragenden Genossenschaft zu bleiben (§ 9 Abs. 1 Z 2), so gelten die Mitgliedschaft oder die Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft als nicht erworben; dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft zu vermerken.

(2) Mit einem kündigenden Mitglied hat sich jene Genossenschaft auseinanderzusetzen, aus der das Mitglied austreten möchte. Maßgebend ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft. Das kündigende Mitglied ist nur berechtigt, seinen Geschäftsanteil zu verlangen; auf den Reservefonds und auf das sonst vorhandene Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat es, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die Ansprüche des kündigenden Mitglieds sind innerhalb von sechs Monaten ab der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 18 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und überdies nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach § 18 Abs. 2.

(3) Reichen die Geschäftsanteile und die in der Schlussbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat das kündigende Mitglied den anteiligen Fehlbetrag an die Genossenschaft, aus der es austreten möchte, zu zahlen, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung jedoch höchstens bis zur Höhe des Haftungsbetrages; der anteilige Fehlbetrag wird, falls der Genossenschaftsvertrag der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Kopfzahl der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, falls der Genossenschaftsvertrag die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zulässt, nach der Zahl der Geschäftsanteile errechnet.

§ 11

§ 11 Verhältniswahrende Spaltung und Nominalwertspaltung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Verhältniswahrende Spaltung und Nominalwertspaltung

§ 11. (1) Wenn die Mitglieder an der übertragenden Genossenschaft und an den neuen Genossenschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung sowie die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich. Für Nominalwertspaltungen (§ 2 Abs. 2) gelten dieselben Erleichterungen.

(2) Sofern keine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§ 6) erfolgen soll, ist § 6 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 12

§ 12 Besondere Zustimmungserfordernisse

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Besondere Zustimmungserfordernisse

§ 12. Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschlussmehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsverträgen der beteiligten Genossenschaften durch entsprechende Gestaltung der Beschlussmehrheiten die Rechte der Minderheit gewahrt werden.

§ 13

§ 13 Anmeldung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Anmeldung

§ 13. (1) Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft und die Vorstände aller neuen Genossenschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Genossenschaften zur Eintragung beim zuständigen Gericht (§ 23) anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Genossenschaften entstehen.

(2) Weiters ist dem Gericht eine Erklärung des Vorstands der übertragenden Genossenschaft vorzulegen, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Spaltungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist oder dass alle Mitglieder durch schriftliche Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen.

§ 14

§ 14 Beilagen zur Anmeldung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Beilagen zur Anmeldung

§ 14. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

§ 15

§ 15 Eintragung und ihre Rechtswirkungen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Eintragung und ihre Rechtswirkungen

§ 15. (1) Die Spaltung und die neuen Genossenschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht (§ 23) hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Genossenschaften § 30 UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Genossenschaft ist einzutragen, dass die neuen Genossenschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Genossenschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Genossenschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Genossenschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Genossenschaft ihren Sitz hat, einzutragen.

(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:

(3) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung gemäß Abs. 2 unberührt. Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Genossenschaft gegen die neuen Genossenschaften zu richten, bei einer Abspaltung gegen alle beteiligten Genossenschaften. Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Spaltungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.

(4) Solange einem Schuldner nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Forderung zugeordnet ist, kann er mit schuldbefreiender Wirkung an jede von ihnen bezahlen oder sich sonst mit jeder von ihnen abfinden.

(5) Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.

§ 16

§ 16 Mitgliederregister

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Mitgliederregister

§ 16. (1) Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.

(2) Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung erfolgt die Eintragung nach Abs. 1 nur hinsichtlich jener Mitglieder, die gemäß dem Spaltungsplan (§ 2 Abs. 1 Z 13) oder aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Mitglied bei der neuen Genossenschaft sind. Abgesehen vom Falle einer Doppelmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 Z 13) sind diese Mitglieder aus dem Mitgliederregister der übertragenden Genossenschaft zu löschen.

§ 17

§ 17 Besondere Mitteilungspflichten

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Besondere Mitteilungspflichten

§ 17. (1) Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat jedes Mitglied der neuen Genossenschaft spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Mitgliederregister (§ 16) schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:

(2) Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Abspaltung sind die Mitglieder unverzüglich nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft darüber zu informieren, bei welcher Genossenschaft sie laut Spaltungsplan Mitglied sind, und von ihrem Wahlrecht gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 in Kenntnis zu setzen.

§ 18

§ 18 Schutz der Gläubiger

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Schutz der Gläubiger

§ 18. (1) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Genossenschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Genossenschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Genossenschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Genossenschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Genossenschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Genossenschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.

(2) Den Gläubigern der übertragenden Genossenschaften ist von den beteiligten Genossenschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Spaltung zu diesem Zweck melden; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(3) Wird innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist eine Sicherheitsleistung gerichtlich verlangt, so haften ab diesem Zeitpunkt alle beteiligten Genossenschaften für die Forderung betraglich unbeschränkt als Gesamtschuldner, bis entweder die Sicherheit geleistet oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wird.

(4) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.

(5) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.

§ 19

§ 19 Auskunftserteilung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Auskunftserteilung

§ 19. (1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.

(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht (§ 23) im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, dass die Auskunft richtig und vollständig ist.

§ 20

§ 20 3. Teil:

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

3. Teil:

Spaltung zur Aufnahme

Allgemeines

§ 20. Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird:

§ 21

§ 21 Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

§ 21. (1) Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewährung gemäß § 22 unterbleibt.

(2) Handelt es sich bei der übertragenden Genossenschaft um eine Kreditgenossenschaft und wird ein bankgeschäftlicher Betrieb oder Teilbetrieb abgespalten, so ist die Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft nur zulässig, sofern diese demselben Fachverband angehört wie die übertragende Genossenschaft. § 92 Abs. 7 BWG und § 60 Abs. 2 zweiter Satz BWG gelten entsprechend.

(3) Der Spaltungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 1). Den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft kommt kein Kündigungs- oder Wahlrecht gemäß § 9 zu. Die Erleichterungen gemäß § 11 Abs. 1 sind anwendbar.

§ 22

§ 22 Unterbleiben der Anteilsgewährung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Unterbleiben der Anteilsgewährung

§ 22. Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.

§ 23

§ 23 4. Teil:

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

4. Teil:

Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

Gerichtszuständigkeit

§ 23. (1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.

§ 24

§ 24 Verweisungen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Verweisungen

§ 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25

§ 25 Inkrafttreten

Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 2 Abs. 1 Z 4), § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 26

§ 26 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.