Art. 18 § 1
Art. 18 § 1 Artikel 18
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 § 1 GebG?
- KernaussageArt. 18 § 1 GebG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 33 und 37, BGBl. Nr. 267/1957)
§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 § 1 GebG in einfachen Worten?
Art. 18 § 1 GebG behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:15
- 7. Juni 1986 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 20. Dezember 1957 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 3 neu erkannte Textstelle(n), 11 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
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