Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 30. Dezember 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 GebG?
- KernaussageArt. 2 GebG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 661/1989, zu § 33, TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.
(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 GebG in einfachen Worten?
Art. 2 GebG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 30. Dezember 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 21:15
- 30. Dezember 1989 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 30. Juli 1988 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 18. Juli 1987 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 21. Dezember 1985 bis laufendRIS-Fassung öffnen
- 14. Dezember 1983 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
- BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)
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Verweise
Rückverweise
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