Bundesgesetze

Gebührengesetz 1957

Gebührengesetz 1957 (GebG)

GebGBundesgesetzFassung seit 30. Dezember 1990RIS-Stand 1. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10003882 · BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019 · 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 30. Dezember 1990 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 GebG?

  • KernaussageArt. 2 GebG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 661/1989, zu § 33, TP 17, BGBl. Nr. 267/1957)

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist Artikel I auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1989 entsteht.

(2) Auf Ausspielungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung im Jahre 1989 begonnen und deren Durchführung und Abwicklung nicht bis 31. Dezember 1989 beendet wird, ist § 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. Abschnitt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 GebG in einfachen Worten?

Art. 2 GebG behandelt "Artikel II" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 1990 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2019
Fassung seit
30. Dezember 1990
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:15
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 6 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 43/2026 (NR: GP XXVIII RV 504 AB 521 S. 81. BR: AB 11828 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 7/2025 (NR: GP XXVIII IA 73/A AB 34 S. 11. BR: 11617 AB 11621 S. 975.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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